ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Polykraft GmbH

Göttweihergasse 1
1010 Vienna
AUSTRIA
FN 95270d
ATU 58365726

Stand: April 2020

 

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der Bestimmungen des österreichischen UGB.

 

§ 2 Angebot, Annahme

Sofern die Bestellung ein Angebot darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

 

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Der Kaufpreis ist sofern nichts anderes vereinbart wurde innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

 

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 5 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk und setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

 

§ 6 Gefahrübergang, Versendung

Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

 

§ 8 Gewährleistung

(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

(3) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Verbesserung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Verbesserung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 9 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie sämtlicher Verweisungsnormen).

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wien.

(3) Vertragssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache.

(4) Sollte eine der vorstehend oder nachstehend vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

 

II. Allgemeine Bedingungen für den Einkauf

 

In Ergänzung zu Punkt I. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nachstehende Bedingungen für den Einkauf durch die Polykraft GmbH. Hinsichtlich der Rangfolge gilt: Soweit in den nachfolgenden Bedingungen Regelungen abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, gehen die nachfolgenden Regelungen vor. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend für den Einkauf.

 

§ 1 Geltung

(1) Für alle Vertragsverhältnisse mit dem Lieferanten sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Polykraft GmbH maßgeblich, deren Geltung der Lieferant spätestens mit Annahme der Bestellung anerkennt. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Vertragswerke des Lieferanten, mögen diese auch in Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Unterlagen angeführt sein, gelten nicht. (2) Die Annahme der Lieferung oder Leistung durch die Polykraft GmbH oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten. Davon abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, zum Beispiel Rahmenverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen hierzu, haben auf jeden Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, schließen deren subsidiäre Geltung jedoch keinesfalls aus.

(3) Generell gilt bei Widersprüchen zwischen einzelnen Dokumenten einer Geschäftstransaktion folgende Rangordnung, als vereinbart:

(a) Die Bestellung der Polykraft GmbH, wobei ein allfälliger Verweis auf ein Angebot des Lieferanten ausschließlich als ein Verweis auf die technische Leistungsbeschreibung, nicht aber auf etwaige kaufmännische Bedingungen dieses Angebots zu verstehen ist;

 

(b) ein allenfalls bestehender Rahmenvertrag zwischen Polykraft GmbH und dem Lieferanten;

(c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

(d) etwaige technische Leistungsvereinbarungen, Qualitätsvereinbarungen und alle sonstigen derartigen Übereinkommen.

 

§ 2 Bestellungen

Einladungen zur Angebotslegung sowie allfällige Anfragen bei potentiellen Lieferanten, Einholung von Kostenvoranschlägen, Verhandlungsergebnisse, etc., sind für die Polykraft GmbH – sofern nicht ausdrücklich gegenteiliges festgehalten wurde – gänzlich unverbindlich und verpflichten in keiner Weise zur Zahlung einer Vergütung, Entschädigung oder Ähnlichem. Bestellungen der Polykraft GmbH sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen oder von der Polykraft GmbH schriftlich bestätigt werden. Der Schriftform wird auch durch E-Mail genüge getan. Bestellungen oder Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt und die Ware auch nicht übernommen. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib und Rechenfehler sowie Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen, hat der Lieferant die Polykraft GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.

 

§ 3 Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Arbeitstagen vom Lieferanten zu bestätigen. Zu diesem Zweck ist eine Kopie der Bestellung firmenmäßig zu unterzeichnen und zu retournieren. Erfolgt die ordnungsgemäße Bestätigung der Bestellung der Polykraft GmbH nicht binnen der genannten Frist, ist die Polykraft GmbH für einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen zum kostenfreien Vertragsrücktritt berechtigt.

(2) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist deutlich auf die Abweichung hinzuweisen und mit der Polykraft GmbH unverzüglich telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen. Eine vom Lieferanten kommende Auftragsbestätigung, die von der Bestellung abweicht oder diese ergänzt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Polykraft GmbH. Bis zum Erhalt einer ordnungsgemäß erstellten Auftragsbestätigung ist die Polykraft GmbH berechtigt, ihre Bestellung jederzeit ganz- oder teilweise zu widerrufen oder abzuändern, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche entstehen.

 

§ 4 Preisstellung

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und als unveränderlicher Festpreis zu verstehen. Preisgleitklauseln werden von der Polykraft GmbH nicht akzeptiert. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten ein.

 

§ 5 Preiserhöhungen

Preiserhöhungen müssen vom Lieferanten mindestens zwei Monate vor Beginn eines neuen Kalenderjahres schriftlich angekündigt werden. Diese Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung durch die Polykraft GmbH dar. Allgemeine Preiserhöhungsschreiben werden nicht anerkannt.

 

§ 6 Teillieferungen, Unter- und Überlieferungen

(1) Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar, es sei denn eine solche wurde ausdrücklich vereinbart oder von der Polykraft GmbH entsprechend genehmigt. Die Annahme einer Teillieferung begründet eine solche Genehmigung nicht.

(2) Bei Unterlieferung ist die Polykraft GmbH berechtigt, die Lieferung anzunehmen und den fehlenden Rest der Lieferung zu stornieren.

(3) Die Polykraft GmbH behält sich vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurück zu schicken.

 

§ 7 Informationspflicht

Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen ist der Lieferant verpflichtet, die Polykraft GmbH rechtzeitig zu informieren.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach Wahl der Polykraft GmbH abzüglich 3% Skonto innerhalb von 30 Tagen, oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Erbringung der vertragskonformen Lieferung/Leistung, d.h. nach vollständiger Lieferung bzw. erfolgreicher Abnahme, und Erhalt einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.

(2) Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert die Polykraft GmbH ihren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist erfolgen.

(3) Bis zur Behebung von Mängeln ist die Polykraft GmbH berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Lieferung. Mit Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank der Polykraft GmbH spätestens am Fälligkeitstag gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt. Spesen der Empfängerbank sind vom Lieferanten zu tragen.

(4) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten (Zessionsverbot).

 

§ 9 Rechnungen

Rechnungen haben den österreichischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Umsatzsteuergesetz zu entsprechen. Die Polykraft GmbH behält sich vor, Rechnungen, die diesen Gegebenheiten nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden, wobei in diesem Fall die Rechnung nicht als gelegt gilt. Der Termin für den Zahlungslauf der Rechnung beginnt mit dem Einlangen der Rechnung bei der Polykraft GmbH.

 

§ 10 Lieferkonditionen

Für Lieferungen innerhalb von Europa gilt die Lieferkondition DAP gemäß Incoterms 2010 inkl. Verpackung und Nebenkosten. Für Lieferungen aus Übersee die Lieferkondition FOB Verschiffung bzw. Abgangsflughafen, jeweils gemäß Incoterms 2010. Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind einzuhalten. Mehrkosten für eine etwa zur Einhaltung des Liefertermins erforderliche beschleunigte Beförderung, sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, der Polykraft GmbH bei der Durchführung etwaiger Zollformalitäten für den Import der Ware in das Bestimmungsland vollinhaltlich und kostenfrei zu unterstützen. Insbesondere hat der Lieferant der Polykraft GmbH sämtliche im Einzelfall noch erforderliche Unterlagen innerhalb der von ihr genannten Frist zukommen zu lassen und auf Aufforderung ehestmöglich alle für eine erfolgreiche Zollabwicklung notwendigen Erklärungen abzugeben.

 

§ 11 Liefertermine

Die festgehaltenen Liefertermine und –fristen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt wurde, stets verbindlich und als Fixtermine zu verstehen. Bei Vereinbarung von Fristen anstelle von konkreten Terminen beginnt der Fristenlauf mit Wirksamkeit des Vertragsschlusses. Der Lieferant steht unabhängig von seinem Verschulden für die Einhaltung des verbindlichen Liefertermins ein. Liefertermine und Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn eine Lieferung/Leistung zu dem gegebenen Lieferzeitpunkt am Lieferort vollständig und vereinbarungsgemäß erbracht wurde und – soweit im Einzelfall vorgesehen – erfolgreich abgenommen werden konnte.

 

§12 Lieferverzug

(1) Gerät der Lieferant, gleichgültig aus welchem Grund und unabhängig von einem etwaigen Verschulden, mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug, so hat die Polykraft GmbH das Recht, nach eigener Wahl:

(a) mit sofortiger Wirkung und ohne die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung vom Vertrag zur Gänze oder auch nur teilweise zurückzutreten, gegenüber dem Lieferanten eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Gesamtauftragswertes geltend zu machen und sich – unabhängig von der Vertragsstrafe – hinsichtlich sämtlicher aufgrund dieses Ereignisses erlittenen Nachteile am Lieferanten zur Gänze schadlos zu halten.

(b) Auf Vertragserfüllung zu bestehen und vom Lieferanten eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes pro Tag, jedoch max. 10% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Eine solche Vertragsstrafe wird mit Entstehung zur Zahlung fällig, kann aber wahlweise von der Polykraft GmbH auch von ausstehenden Zahlungen in Abzug gebracht werden. Einen etwaigen Schadenersatzanspruch, der sich aus dem Lieferverzug des Lieferanten ergeben mag, kann die Polykraft GmbH unabhängig von der Inanspruchnahme dieser Vertragsstrafe in voller Höhe geltend machen.

(2) Erfolgt eine Lieferung vorzeitig, so ist die Polykraft GmbH nicht zur Annahme der Lieferung verpflichtet, im Falle der Annahme aber berechtigt, den Lieferanten mit den dadurch entstandenen Kosten zu belasten und diese Kosten von ausstehenden Zahlungen einseitig in Abzug zu bringen. Vorzeitige Lieferungen haben keinen Einfluss auf die bestehenden Zahlungstermine. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

 

§13 Eigentumsvorbehalt

(1) Mit Übergabe der Ware an die Polykraft GmbH geht das Eigentum unmittelbar an die Polykraft GmbH über. Festgehalten wird, dass die Polykraft GmbH in keinem Fall Erklärungen des Lieferanten oder eines Dritten akzeptiert und entsprechende Vereinbarungen jedenfalls ablehnt, wonach sich der Lieferant oder ein Dritter Eigentumsrechte oder ähnliche Herrschafts- oder Verfügungsrechte an den Waren vorbehält.

(2) Darüber hinaus werden auch jegliche Formen von erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten des Lieferanten oder einer dritten Partei ausdrücklich als unzulässig angesehen.

 

§ 14 Gefahrenübergang

Die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an der von der Polykraft GmbH bestimmten Empfangsstelle trägt in jedem Falle der Lieferant. Der Gefahrübergang auf die Polykraft GmbH erfolgt grundsätzlich per Übergabe der Ware an die von der Polykraft GmbH bestimmte Empfangsstelle, sofern die Abnahme der Ware vereinbart wurde, mit Ausstellung des Abnahmezertifikats.

 

§ 15 Gewährleistung

(1) Die Lieferung hat die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die für den Endabnehmer gelten, der dem Lieferanten bekannt gegeben worden ist, zu entsprechen. Wird kein Endabnehmer genannt, so hat die Lieferung den österreichischen Sicherheits- und Qualitätsstandards sowie den von der Polykraft GmbH vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen. Im Zweifelsfalle ist bei der Polykraft GmbH rückzufragen. Mängel der Lieferung werden von der Polykraft GmbH, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes festgestellt bzw. entdeckt werden (dies kann auch erst im Rahmen der weiteren Verwendung sein), dem Lieferanten schriftlich angezeigt.

(2) Der Lieferant sichert zu, dass der Polykraft GmbH unbeschränktes und unbelastetes Eigentum an den gelieferten Waren und erbrachten Werkleistungen übertragen wird. Er sichert die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Muster und Beschreibungen sowie den erteilten Vorgaben ausdrücklich zu.

(3) Die Polykraft GmbH kann allfällige Mängel während der gesamten Gewährleistungsfrist geltend machen; der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf die Einrede einer verspäteten Mängelrüge. Während der gesamten Laufzeit der Gewährleistungsfrist hat der Lieferant zu beweisen, dass die gelieferte Ware bzw. erbrachte Werkleistung einen aufgetretenen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht aufwies. Der Polykraft GmbH steht es frei, zu jedem Zeitpunkt, nach eigener Wahl, Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu verlangen. Der Lieferant ist an eine entsprechende Wahl der Polykraft GmbH gebunden. Die Entscheidung, die Durchführung der Mängelbeseitigung an dem Ort, an dem sich die Ware/Werkleistung befindet, am Lieferort oder allenfalls gegen Rücksendung der Ware/Werkleistung auf Kosten des Lieferanten an dessen Lieferadresse und Wiederzusendung vornehmen zu lassen, obliegt ausschließlich der Polykraft GmbH.

(4) Sofern der Lieferant die Mängelbehebung nach wiederholter Aufforderung durch die Polykraft GmbH, spätestens jedoch binnen 10 Tagen erfolgreich abschließt, sowie in all jenen Fällen, in denen der Lieferant die Mängelbehebung überhaupt verweigert oder dazu nicht in der Lage zu sein scheint, ist die Polykraft GmbH berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten hat der Lieferant der Polykraft GmbH binnen einer Frist von 10Tagen nach Vorlage eines entsprechenden Kostennachweises zu ersetzen. Die Polykraft GmbH kann derartige Kostenersatzansprüche von allenfalls noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen in Abzug bringen.

(5) Die Gewährleistungsfrist bebeträgt6 Monate ab Inbetriebnahme / Verwendung der Ware/Werkleistung beim Endkunden. Eine schriftliche Mängelrüge der Polykraft GmbH hemmt den Ablauf der Gewährleistungsfrist. Mit Abschluss der Durchführung von Mängelbehebungen im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung neu zu laufen.

 

§ 16 Garantie

(1) Über die Gewährleistungszusagen hinaus garantiert der Lieferant neben den ausdrücklich oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Die Ausführung muss nach dem neuesten Stand der Technik erfolgen.

(2) Die Garantiefrist endet – mangels anderer Vereinbarungen – 36 Monate nach Inbetriebnahme/Verwendung der Ware/Werkleistung beim Endkunden Die Garantiefrist verlängert sich um den Zeitraum von Stillständen aufgrund von Mängeln. Bei Austausch oder Reparatur eines Teiles beginnt mit Einbau des Neuteiles bzw. mit Abschluss einer Reparatur eine neue diesen Teil betreffende Garantiefrist von gleicher Dauer wie für die Erstlieferung.

 

§ 17 Lieferantenregress

(1) Die Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen der Polykraft GmbH neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Polykraft GmbH ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die die Polykraft GmbH seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche oder vereinbarte Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor die Polykraft GmbH einen von seinen Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwandsersatz) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen so steht es der Polykraft GmbH frei über die Arte der Mängelbehebung zu entscheiden und die tatsächlichen Kosten an den Lieferanten zu verrechnen.

 

§ 18 Produkthaftung

(1) Der Lieferant stellt die Polykraft GmbH von allfälligen Inanspruchnahmen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die aus einer schuldhaften Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten des Lieferanten resultieren, frei. Dies gilt insbesondere für Produkthaftpflichtansprüche, die auf Fehlerhaftigkeit des Produktes des Lieferanten zurückzuführen sind, unabhängig davon, wer produkthaftungsrechtlich als Hersteller des Endproduktes anzusehen ist. Beweislast für fehlende Verantwortung trägt der Lieferant.

(2) Der Lieferant hat die Polykraft GmbH über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren.